UDIT-B Kiel1, Abteilung Sl1, historische ERP Software
Gruendungsmotivstory am Ende: "Berufsanfaenger- Outplacement"
Kaufmaennische Sorgfalt im Bereich Human Resources ("0-Fehler Prinzip ") mindert das Spekulationsrisiko ("Spekulationskaefig")
11 Sl1 IT Idee Kokons
Wettbewerbsrahmen

Sollte Ihrem Arbeitgeber auffallen, dass er Ihnen zu
viel Gehalt bezahlt hat,
kann er dieses Geld wieder zurueckfordern.


Allerdings muss er (i.F. BGB
= massgebliches Gesetzbuch) dafuer einiges, im Vorwege

der Rueckforderung,
beachten.






Wie kam es dazu?
In der Regel (i.d.R.) kann eine Leistung – z.B. zu viel gezahltes Gehalt – dann nicht zurueck gefordert werden, wenn Ihr Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Auszahlung des Geldes wusste, dass Sie hierauf keinen Anspruch hatten. Dies betrifft auch Zuschlaege. Sonntags- oder Nachtzuschlaege, obwohl Sie Urlaub hatten und in jenem Zeitraum eigentlich keine Zulage bekommen duerften. Dieser Fall, nach § 814 BGB gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber selbst gehandelt hat. Juristisch zu klaeren waere, ob das Lohnbuch der Firma des Arbeitgebers bereits Arbeitgeber ist oder ob die Arbeitgeberperson diesen Fehler zu viel ueberwiesen hat. - Entscheidend ist die positive Kenntnis des Arbeitgebers zum Vorgang. Es kommt auf den Wissensstand des Arbeitgebers selbst an. Eine Zurechnung der Kenntnis anderer Personen entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Wenn also der leistende Vertreter
des Arbeitgebers die Anpassung einer laufenden Verguetung an geaenderte vertragliche Umstaende deshalb unterlaesst, weil ihm Diese von einem anderen Vertreter des Arbeitgebers versehentlich (manipulativ) nicht mitgeteilt worden ist -, ist der Firmenchef persoenlich moeglicherweise gar nicht involviert. Da der Betroffene trotz Rueckforderung nicht in jedem Fall 100% der ueberzahlten Summe zurueckerstatten muss und aus anderen Gruenden (s.o.) ist eine Rueckforderung des Arbeitgebers immer zunaechst die schriftliche Aufforderung zur Rueckzahlung. Der physische Geldbetrag ist nach Pruefungschance moeglicher, gesetzlicher Ansprueche des betroffenen Arbeitnehmers von Diesem an den Arbeitgeber zurueck zu erstatten, ist aktive Handlung dieses Arbeitnehmers.
Nachbarbeispiel, Industrie
Getrickste Rueckzahlungen zurüeck liegender, angebl. Ueberzahlung als unerwarteter, elektronischer Direktzugriff des Ex-Arbeitgebers (EDV gestuetzte Lohnbuchhaltung fuer ca. 1000 staendige Mitarbeiter) auf das Firmen unabhaengige Ex-Arbeitnehmer Bankkonto, ohne ankuendigenden oder weiter gehenden Schriftverkehr bzgl. dieser Transaktionen, sind offensichtlich fragwuerdig aber Steuerberater (hier)/ Wirtschaftspruefer (dort) meldet's nicht (rueck). Vorgang: Im Folgemonat der Entlassung des Arbeitnehmers bucht der, nun Ex-Arbeitgeber (jetzt ohne Mandat) Jenem erneut die gefuehlt, noch gewohnte Gehaltsumme unerklaert auf um sie undiskutiert, in zwei Schritten, online zurueckzurufen. 98,5% der Summe nach 30 Tagen*, 1,5% Restsumme nach 7 Monaten; 0,-Euro gezahlterAbfindung.
* Der Ex-Mitarbeiter impliziert (Lachnummerkoma) die Oeffnung eines "Schweigegeldabfindungsslots". Rueckruf aktiv